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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Zöchling-Holz GmbH & Co. KG

1.1.

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen  unserem Unternehmen und dem Kunden. Offerte von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sich der Kunde in einem Schreiben darauf bezieht. Aus Schweigen zu solchen, abweichenden Bedingungen, darf nicht auf unsere Zustimmung geschlossen werden.

 

2.1.

Die von uns mitgeteilten Lieferzeiten bzw. Lieferfristen sind stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt erst nach Klärung aller Details und nach Erhalt der unterfertigten Auftragsbestätigung, sowie nach Eingang eventuell vereinbarter Anzahlung. Sofern uns kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann, sind Schadenersatzansprüche  unserer Kunden wegen verspäteter Lieferung (Verzug) oder Nichterfüllung ausgeschlossen. Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf dieser Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

 

3.1.

Waren, die nach Ablauf der mitgeteilten Lieferzeit bzw. Lieferfrist versandfertig gemeldet werden, lagern auf Rechnung und Gefahr des Käufers,  sofern die Waren nicht innerhalb von 8 Tagen vom Käufer abgerufen oder abgeholt werden. Der Käufer befindet sich damit nach Ablauf der 8 Tage in Annahmeverzug. Wir sind ohne Setzung einer weiteren Nachfrist berechtigt, den Gesamtbetrag desWarenwertes in Rechnung zu stellen. Der Versand erfolgt immer auf Rechnungund Gefahr des Käufers. Der Auftraggeber gewährt für eine gesicherte Zufahrt und kostenlose Parkmöglichkeit unmittelbar bei der Zustelladresse für LKW bzw. Montagebus. Wenn nicht anders festgelegt, erfolgt die Lieferung soweit mit LKW befahren werden kann.

 

4.1.

Für Montagen wird seitens des Auftraggebers Strom frei Baustelle kostenlos zur Verfügung gestellt. Ebenso haftet der Kunde für die gelieferte Ware, sowie Maschinen oder Werkzeug die von uns zur Montage beim Kundenbleiben, auf Beschädigung, Diebstahl, Feuer usw.

 

4.2.

Bei von uns durchgeführten Montagen hat der Käufer die Ware bei der Lieferung auf Vollständigkeit und sichtbare Mängel zu kontrollierenund unserem Mitarbeiter zu bestätigen. Ebenso sind täglich die Montagescheine unserer Monteure zu bestätigen, spätestens jedoch bei Fertigstellung der Montagearbeiten. Falls der Käufer oder seine Vertretung nicht anwesend ist, gelten trotzdem unsere Liefer- und Montagescheine zur Verrechnung.

 

4.3.

Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass im Zuge der Erfüllung dieses Vertrages Teile der Leistung von Subunternehmern erbracht werden dürfen.

 

5.1.

Wenn nichts anders schriftlich vereinbart wurde, ist mit Ausnahme bei Annahmeverzug im Sinne von Punkt 3.1. die gesamte Rechnungssumme sofort netto Kassa bei Erhalt der Ware zu begleichen. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung in Verzug, kann der Verkäufer ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12% per anno verrechnen und den Ersatzaller gerichtlicher und/oder außergerichtlicher Kosten, die zur Einbringung der Zahlung des Käufers anfallen, verlangen (insbesondere auch allfällige Inkassospesen beispielsweise des Alpenländischen Kreditorenverbandes). Sämtliche Zahlungen des Käufers werden zuerst auf die uns evtl. zustehende Zinsen und Spesen und erst dann auf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verrechnet.

 

5.2.

Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, sowie das Eintreten von Umständen die uns nach dem Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, an der Kreditwürdigkeit des Käufers zu zweifeln, berechtigen uns, unserer Wahl jeder weiteren Lieferungeinzustellen oder überhaupt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Ist der Käufer bereits sechs Wochen mit seiner Gegenleistung im Verzug und wurde unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist erfolglos gemahnt, so sind sämtliche Forderungen hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen zur Zahlung fällig. Zusätzlich sind wir berechtigt, den entstandenen Schaden in voller Höhe gelten zu machen.

 

6.1.

Bei einer unbegründeten Vertragsstornierung durch den Käufer sind wir berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 30% oder den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung unserer ordnungsgemäßen Leistung sind wir berechtigt, entweder auf Zahlung zu bestehen, oder wahlweise den Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zu erklären, unsere Ware zurückzuholen und Ansprüche wegen Schadenersatz, Verdienstentgang, etc. gelten zu machen. Dieses Recht steht uns auch für Teilleistung zu.

 

7.1.

Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum. Unser Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn sicherheitshalber ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die so geschaffene Sache weiterveräußert, tritt unser Kunde den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkvertrages derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt uns unser Kunde im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werkslohn ab. Sämtliche Abtretungen erfolgen sicherungshalber. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware umgehend zu verständigen und uns den Dritterwerber bekanntzugeben, sowie den Dritterwerber von der Sicherungsabtretung zu verständigen.

 

8.1.

Falls eine Ware nicht genau mit einer Holzart oder Qualität bezeichnet ist, wird auch keine bestimmte Holzart oder Qualität festgelegt und es ergibt sich daraus kein Reklamationsgrund.

 

9.1.

Für auftretende Schäden infolge unsachgemäßer Handhabung, Verarbeitung oder Pflege der von uns gelieferten Ware übernehmen wir keine Haftung. Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz, BGBI. 99/1988, abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

 

10.1.

Die Gewährleistung für behebbare Mängel wird nach unserer Wahl entweder durch die Reparatur oder durch den Ersatz der fehlerhaften Ware erfüllt.

 

11.1.

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

 

12.1.

Sofern nicht der gewöhnliche Aufenthalt, Wohnsitz oder Beschäftigungsort eines Kunden, der Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, am Sitze unseres Unternehmens gelegen ist, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsformen der Jurisdiktionsnorm. In allen anderen Fällen wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz unseres Unternehmens vereinbart. 

 

Zöchling-Holz GmbH & Co. KG, stand per 1.3.2013, Brünnerstraße 49-57, 2201 Gerasdorf bei Wien

 

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